Abhängigkeiten und Unternehmensnachfolge II

 Friedel Mies
 16.07.2024

Der spätere potenzielle Nachfolger des Unternehmens sieht sich dabei mit der Gefahr konfrontiert, dass die Beziehungen zu den wesentlichen Kunden und Lieferanten im Nachgang der Transaktion nicht länger bestehen bleiben. Zwar bestehen im Optimalfall mit den genannten Parteien bereits längerfristige Rahmenverträge, jedoch enthalten diese in häufigen Fällen sogenannte „Change-of-Control“-Klauseln. Diese besagen, dass im Falle einer Änderung der Führung des Unternehmens – die bei einer Nachfolge zwangsläufig vorliegt – der jeweilige Kunde bzw. Lieferant nicht länger an den entsprechenden Vertrag gebunden ist.

In der Regel resultieren die oben genannten Risiken in einer Reduktion des späteren Kaufpreises oder aber die identifizierte Abhängigkeit wird am Ende gar zum Deal-Breaker, sprich die geplante Transaktion und somit auch die angestrebte Nachfolgelösung kommt nicht zustande.

Unsere Empfehlung:
Hat man sich als Unternehmer bereits frühzeitig Gedanken um die Nachfolgeregelung gemacht, so ist es in diesem Kontext ratsam, in Vorbereitung auf eine spätere Transaktion mögliche Kunden- und Lieferantenabhängigkeiten zu identifizieren, kritisch zu reflektieren und nach Möglichkeit zu reduzieren. Dies kann durch die Gewinnung weiterer Kunden bzw. Lieferanten erfolgen sowie ferner durch die Gestaltung von Rahmenverträgen mit den jeweiligen Parteien. Dabei ist darauf zu achten, dass diese Verträge möglichst keine Change-of-Control-Klauseln enthalten, sodass für den späteren Nachfolger eine solide und sicherere Basis für die spätere Zusammenarbeit fortbesteht.

Fortsetzung folgt:
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