Die Betriebsnachfolge mit Rückbeteiligung - Finanzhilfe mit Signalwirkung I

 Friedel Mies
 16.08.2022

Mit einer Rückbeteiligung bleibt der Alteigentümer bei einem Unternehmensverkauf weiterhin indirekt an der Gesellschaft beteiligt. Das gibt sowohl dem Nachfolger als auch den Banken Sicherheit. Und auch der Verkäufer profitiert – von der Beteiligung an der Erwerbergesellschaft und von steuerlichen Vorteilen.
Bei Unternehmensverkäufen liegen die Preisvorstellungen nicht selten weit auseinander. Eine Möglichkeit, um Einigkeit zu erzielen und zudem den Verkäufer nach dem Austritt weiter an das Unternehmen zu binden, ist die Rückbeteiligung. Durch die fortbestehende finanzielle Beteiligung werden die Interessen des Investors und des Altgesellschafters synchronisiert. Letzterer hat nun einen Anreiz, sich weiterhin etwa mit seinem Know-how und seinem Netzwerk in die Unternehmung einzubringen und kann von der Wertsteigerung des Unternehmens partizipieren.
Auch wenn die Intention ähnlich ist, unterscheidet sich die Rückbeteiligung aus technischer Sicht vom Verbleib einiger Geschäftsanteile beim Verkäufer oder der Anpassung des Gesamtkaufpreises in Abhängigkeit von den zukünftigen Unternehmensergebnissen (Earn-out-Regelung). Denn bei der Rückbeteiligung übernimmt der Altgesellschafter Minderheitsanteile an der Erwerbergesellschaft. Zwar ist prinzipiell auch eine Mehrheitsbeteiligung denkbar, doch tritt dieser Fall in der Praxis selten auf.
Zur Finanzierung der Anteile kann der Unternehmer beispielsweise einen Teil seines Verkaufserlöses verwenden. Diesen muss er jedoch vorher versteuern. Daher ist es für ihn meist vorteilhafter, wenn er stattdessen seine verbleibenden Geschäftsanteile gegen Geschäftsanteile an der Erwerbergesellschaft tauscht. Dieser Vorgang ist zunächst steuerneutral.

Fortsetzung folgt:
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